Zielwerte BMG zu §113 c Abs. 8 SGB XI

vom Juni 26, 2024
Zielwerte BMG zu §113 c Abs. 8 SGB XI

Das Bundesministerium für Gesundheit ist nach § 113c Absatz 8 SGB XI verpflichtet, beginnend zum 30.6.2024 Zielwerte für eine bundeseinheitliche, mindestens zu vereinbarende personelle Ausstattung festzulegen. Die Festlegung soll alle zwei Jahre erfolgen und ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen wird darauf aufbauend alle zwei Jahre erstmals bis zum 30.6.2025 an das BMG über die Einhaltung der unverbindlichen Zielwerte berichten. Darüber hinaus soll die Berichtspflicht Hinweise liefern, welche Auswirkungen auf die pflegerische Versorgung zu erwarten wären, sollten die angestrebten Zielwerte nicht von allen Pflegeeinrichtungen vollumfänglich erfüllt werden können. 

2024-06-19 Medienmitteilung – Zielwerte BMG zu §113 c Abs. 8 SGB XI

zurück